b galt für ein Unternehmen, das zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurde, der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate (Art. 3 Abs. 2 lit. b Covid-19-Härtefallverordnung [Fassung bis 31. Dezember 2021]). Diese Bestimmung war im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids vom 7. April 2022 zwar nicht mehr in Kraft.