Gemäss Art. 1 Covid-19-Härtefallverordnung (Fassung bis 31. Dezember 2021) beteiligte sich der Bund gestützt auf Art. 12 Covid-19-Gesetz (Fassung bis 31. Dezember 2022) an den Kosten und Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen. Als Voraussetzung hierfür galt gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a und b Covid-19-Härte- fallverordnung (Fassung bis 31. Dezember 2021), dass das Unternehmen gegenüber dem Kanton belegte, dass es vor dem 1. Oktober 2020 in das Handelsregister eingetragen worden ist oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem 1. Oktober 2020 gegründet wurde (lit.