Fassung bis 31. Dezember 2022]). Im Gesetzgebungsverfahren wurde zum Ausdruck gebracht, dass sich ein Härtefall nach den Kriterien der Umsatzeinbusse und des Insolvenzrisikos bemessen soll; der Gesetzgeber war sich bewusst, dass bei Jungunternehmen ein durchschnittlicher Jahresumsatz nur anhand der Zeitspanne seit der -8- Gründung bemessen werden kann (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2020 N. 1637 f.).