3.5. Die Härtefallunterstützung des Bundes an die Kantone setzt voraus, dass Unternehmen, die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten, aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen; als Beispiele nennt der Gesetzgeber unter anderem Gastronomie- und Hotelbetriebe (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 [Covid-19- Gesetz; SR 818.102; Fassung bis 31. Dezember 2022]).