3.4. Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Vorinstanz Willkür vorzuwerfen ist (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, Rz. 503 ff. und 510 ff.). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft;