Lediglich das Dispositiv der Verfügung vom 2. September 2021, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin gutgeheissen und eine Härtefallhilfe im Umfang von Fr. 43'398.00 zugesprochen wurde, ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Vorakten 31 f.; MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 10). Ein widersprüchliches Verhalten liegt somit nicht vor, wenn die Beschwerdeführerin die Ermittlung der Umsatzbasis 2020 durch das AWA erst im Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vom 7. April 2022 (Verfahren Nr. 401327) in Frage stellte.