gierungsrats (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3c) hat die Beschwerdeführerin die Bestimmung der Umsatzbasis für das Jahr 2020 auch nicht akzeptiert, indem sie die erste Verfügung des AWA vom 2. September 2021 nicht angefochten hat. Die darin anhand der AHV-Lohnsumme ermittelte Umsatzbasis ist lediglich Teil der Entscheidbegründung. Insofern liegt keine verbindliche Anordnung vor. Lediglich das Dispositiv der Verfügung vom 2. September 2021, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin gutgeheissen und eine Härtefallhilfe im Umfang von Fr. 43'398.00 zugesprochen wurde, ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Vorakten 31 f.;