1 des Merkblatts vom 18. Januar 2022). Insofern war er nicht verbindlich und hatte nicht etwa zur Folge, dass die Vorinstanz an die in der ersten Verfügung des AWA vom 2. September 2021 (Verfahren Nr. 301972) ermittelte Umsatzbasis gebunden gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des Re- -7-