Die Beschwerdeführerin habe im Vergleich zum Vorjahr keinen Umsatzrückgang, sondern eine Umsatzsteigerung von Fr. 7'861.00 erzielt. Das Erfordernis eines Umsatzrückgangs in den Monaten Juli bis Dezember 2021, das § 7j Abs. 1 SonderV 20-2 für die betreffenden Härtefallmassnahmen voraussetze, sei somit nicht erfüllt.