Es bestehe kein Anlass, im aktuellen Verfahren von einer anderen Umsatzbasis für das Jahr 2020 auszugehen als in der rechtskräftigen Verfügung vom 2. September 2021. Die im Verfahren Nr. 301972 anhand der AHV-Lohnsumme hochgerechnete Umsatzbasis für das 2. Halbjahr 2020 (Fr. 189'550.00) liege unter dem im Gesuch Nr. 401327 für das 2. Halbjahr 2021 angegebenen Umsatz (Fr. 197'411.00). Die Beschwerdeführerin habe im Vergleich zum Vorjahr keinen Umsatzrückgang, sondern eine Umsatzsteigerung von Fr. 7'861.00 erzielt.