Konkret sei die dreifache AHV-Lohnsumme vom 31. August 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf ein ganzes Jahr hochgerechnet worden, was für das Jahr 2020 eine Umsatzbasis von Fr. 379'101.00 ergeben habe. Die betreffende Berechnung sei bei allen Unternehmen, die nach dem 1. März 2020 gegründet worden seien, angewendet worden. Die Rechtsgleichheit gebiete daher, nach dieser Methode vorzugehen. Es bestehe kein Anlass, im aktuellen Verfahren von einer anderen Umsatzbasis für das Jahr 2020 auszugehen als in der rechtskräftigen Verfügung vom 2. September 2021.