3.2. Die Vorinstanz verneinte bei der Beschwerdeführerin einen massgebenden Umsatzrückgang im 2. Halbjahr 2021. Aufgrund der eigenen Angabe der Beschwerdeführerin, ihre Gründung sei am 31. August 2020 erfolgt, sei die Umsatzbasis 2020 nicht anhand der Umsatzzahlen im Jahr 2020, sondern ausgehend vom Dreifachen der AHV-Lohnsumme berechnet worden (mit Verweis auf das Merkblatt "Härtefallmassnahmen des Kantons Aargau zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie" vom 6. April 2021, Ziff.