Daraus ergebe sich ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Härtefallgelder von Fr. 17'089.00 (= Fr. 56'010.00 x 0,9 x 0,339). Nicht relevant sei, dass das AWA den massgeblichen Umsatzrückgang bereits in der rechtskräftigen ersten Verfügung vom 2. September 2021 gleich wie in der vorliegend umstrittenen Verfügung vom 7. April 2022 bestimmt habe. Daraus dürfe nicht geschlossen -6-