Korrekterweise entfalle die betreffende Lohnsumme auf 92 Tage und ergebe sich hochgerechnet auf ein Jahr ein Betrag von Fr. 506'842.00 (= 42'584.00 / 92 x 365 x 3). Werde dessen Hälfte (Fr. 253'421.00) mit dem im 2. Halbjahr 2021 erzielten Umsatz von Fr. 197'411.00 verglichen, ergebe sich ein Umsatzrückgang von Fr. 56'010.00. Dieser Umsatzrückgang sei gemäss § 7j Abs. 2 SonderV 20-2 zu 90 % zu berücksichtigen und mit dem branchenüblichen Anteil an den Fixkosten von 33.9 % zu multiplizieren. Daraus ergebe sich ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Härtefallgelder von Fr. 17'089.00 (= Fr. 56'010.00 x 0,9 x 0,339).