Indessen lasse sich die vorliegend erfolgte Hochrechnung der AHV-Lohnsumme auf das ganze Jahr nicht aufrechterhalten. Die Vorinstanz habe die AHV-Lohnsumme der Beschwerdeführerin von Fr. 42'584.00 im Zeitraum vom 31. August 2020 (Publikation der Gründung im Handelsamtsblatt) bis zum 31. Dezember 2020 auf ein Jahr hochgerechnet und anschliessend verdreifacht (Fr. 42'584.00 / 123 x 365 x 3 = Fr. 379'101.00). Anstellungen seien bei der Beschwerdeführerin indessen erst ab 1. Oktober 2020 erfolgt, weshalb die AHV-Lohnsumme von Fr. 42'584.00 in Wirklichkeit den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 betreffe.