3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Rechtsanwendung bei der Bestimmung des Umsatzrückgangs im 2. Halbjahr 2021 (§ 7j SonderV 20-2). Die Vorinstanz habe zwar richtig erwogen, dass bei Unternehmen wie der Beschwerdeführerin, welche erst im Laufe der Covid-19-Pandemie entstanden seien, dazu nicht auf den tatsächlichen Umsatz des Jahres 2020 oder noch früherer Jahre abgestellt werden könne. Zuzustimmen sei der Vorinstanz auch, dass die dreifache AHV-Lohnsumme eine taugliche Methode darstelle, um eine fiktive Umsatzbasis für das Jahr 2020 zu ermitteln. Indessen lasse sich die vorliegend erfolgte Hochrechnung der AHV-Lohnsumme auf das ganze Jahr nicht aufrechterhalten.