dass für die Beurteilung des vorliegenden Falls die Rechtslage im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids, d.h. am 7. April 2022, massgebend ist. Heranzuziehen sind somit die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020 (Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20; SR 951.262) in der Fassung vom 1. April 2022 sowie die SonderV 20-2 in der Fassung vom 18. Februar 2022. 2. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Dauer des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 4). Da sie selber keine Ansprüche aus der angeblich überlangen Verfahrensdauer ableitet, ist nicht weiter darauf einzugehen.