2C_69/2020 vom 22. Oktober 2020, Erw. 2.5.1; 2C_735/2014 vom 7. August 2015, Erw. 1.2.2; vgl. BGE 145 I 121, Erw. 1.2). Gemäss § 1 Abs. 2 SonderV 20-2 besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäss dieser Verordnung. Die Ausrichtung von Leistungen erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Mittel und in der Reihenfolge der eingegangenen Gesuche. Damit fallen insbesondere die Härtefallmassnahmen für Umsatzrückgänge in den Monaten Juli bis Dezember 2021 für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 5 Millionen Franken (§ 7j SonderV 20-2) unter den Subventionsbegriff des VRPG.