Entsprechend dem Bundesverfahrensrecht umfasst auch der Begriff der Subventionen gemäss § 55 Abs. 2 lit. a VRPG geldwerte Vorteile wie Finanzhilfen und Abgeltungen, auf welche kein Rechtsanspruch besteht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 83 N 196 ff.). Ein Anspruch auf eine Subvention ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn das einschlägige Recht die Bedingungen umschreibt, unter welchen ein Beitrag zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der rechtsanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (Urteile des Bundesgerichts 2C_403/2021 vom 20. September 2021, Erw. 1.3; 2C_69/2020 vom 22. Oktober 2020, Erw.