Der Beschluss des Regierungsrats unterliegt gemäss § 54 Abs. 1 VRPG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 25. August 2023 der Post übergeben; damit erfolgte sie unter Berücksichtigung des Rechtsstillstands -4- vom 15. Juli bis und mit dem 15. August rechtzeitig (vgl. § 28 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 142 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).