I. 1. Das AWA hat im Zusammenhang mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1. April 2022 Covid-19-Härtefallmassnahmen gemäss § 7j SonderV 20-2 (Umsatzrückgänge in den Monaten Juli bis Dezember 2021 für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 5 Millionen Franken) geprüft und eine Ausrichtung von Leistungen abgelehnt. Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden können mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (vgl. § 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Beschluss des Regierungsrats unterliegt gemäss § 54 Abs. 1 VRPG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.