2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 151.10, insgesamt Fr. 951.10 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -3- C. 1. Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob die A._____ GmbH mit Eingabe vom 25. August 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Begehren: