2. Die A._____ GmbH stellte am 1. April 2022 ein weiteres Gesuch (Nr. 401327) um Ausrichtung von Covid-19-Härtefallmassnahmen. Es wurde mit einem angeblichen Umsatzrückgang im 2. Halbjahr 2021 begründet. Das DVI, AWA, lehnte die Gewährung von Härtefallhilfen gemäss § 7j der Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 15. April 2020 (SonderV 20-2; SAR 961.212; in Kraft bis 15. April 2022) mit Verfügung vom 7. April 2022 ab. B. 1. Dagegen erhob die A._____ GmbH mit Eingabe vom 21. April 2022 "Einsprache" (richtig: Beschwerde) beim Regierungsrat. 2. Der Regierungsrat beschloss am 21. Juni 2023: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.