Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.288 / ME / jb (2023-000754) Art. 3 Urteil vom 17. Januar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Mahler Beschwerde- A._____ GmbH, führerin vertreten durch MLaw Stefan Eggenschwiler, Rechtsanwalt, Vierherrenplatz 1, 6210 Sursee gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Härtefallmassnahmen gemäss Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Entscheid des Regierungsrats vom 21. Juni 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Die A._____ GmbH, Q._____, wurde am 26. August 2020 in das Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Die Gründung wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 31. August 2020 veröffentlicht. Die A._____ GmbH betreibt das Restaurant "B._____" im C in Q._____. Auf den 1. Oktober 2020 wurden mit einem Koch, einem Sous-Chef, einem Kellner sowie einer weiteren Mitarbeiterin Arbeitsverträge abgeschlossen. Am 10. Oktober 2020 wurde das Restaurant eröffnet. Am 29. Juni 2021 stellte die A._____ GmbH ein erstes Gesuch (Nr. 301972) um Ausrichtung von Covid-19-Härtefallhilfen. Das Departe- ment Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), hiess das Gesuch mit Verfügung vom 2. September 2021 gut und gewährte einen Fixkostenbeitrag für behördlich geschlossene Betriebe (bis 18. April 2021) von Fr. 43'398.00. 2. Die A._____ GmbH stellte am 1. April 2022 ein weiteres Gesuch (Nr. 401327) um Ausrichtung von Covid-19-Härtefallmassnahmen. Es wur- de mit einem angeblichen Umsatzrückgang im 2. Halbjahr 2021 begründet. Das DVI, AWA, lehnte die Gewährung von Härtefallhilfen gemäss § 7j der Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 15. April 2020 (SonderV 20-2; SAR 961.212; in Kraft bis 15. April 2022) mit Verfügung vom 7. April 2022 ab. B. 1. Dagegen erhob die A._____ GmbH mit Eingabe vom 21. April 2022 "Einsprache" (richtig: Beschwerde) beim Regierungsrat. 2. Der Regierungsrat beschloss am 21. Juni 2023: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 151.10, insgesamt Fr. 951.10 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -3- C. 1. Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob die A._____ GmbH mit Eingabe vom 25. August 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit fol- genden Begehren: 1. Der Beschluss des Regierungsrates vom 21. Juni 2023 sei aufzu- heben und der Beschwerdeführerin seien für das 2. Halbjahr 2021 Härtefallgelder im Betrage von mindestens CHF 17'089.00 auszu- zahlen. 2. Eventualiter sei der Beschluss des Regierungsrates vom 21. Juni 2023 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vor- instanz resp. den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates. 2. Mit Eingabe vom 18. September 2023 verzichtete das DVI, Generalsekre- tariat, namens des Regierungsrats auf eine Beschwerdeantwort und hielt an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 17. Januar 2024 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das AWA hat im Zusammenhang mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1. April 2022 Covid-19-Härtefallmassnahmen gemäss § 7j SonderV 20-2 (Umsatzrückgänge in den Monaten Juli bis Dezember 2021 für Unter- nehmen mit einem Jahresumsatz unter 5 Millionen Franken) geprüft und eine Ausrichtung von Leistungen abgelehnt. Entscheide kantonaler Verwal- tungsbehörden können mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (vgl. § 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Beschluss des Regierungsrats unterliegt gemäss § 54 Abs. 1 VRPG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsge- richt ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 25. August 2023 der Post übergeben; damit erfolgte sie unter Berücksichtigung des Rechtsstillstands -4- vom 15. Juli bis und mit dem 15. August rechtzeitig (vgl. § 28 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 142 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 3. Gemäss § 55 Abs. 2 lit. a VRPG kann bei der Zusprechung von Subventio- nen, auf die kein Anspruch besteht, mit der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die § 55 Abs. 2 lit. a VRPG entsprechende Regelung findet sich auf Bun- desebene in Art. 83 lit. k des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Danach ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Die betreffenden Entscheide letzter kantonaler Instanzen können gemäss Art. 113 BGG lediglich mit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesge- richt angefochten werden, wobei nur die Verletzung von verfassungsmäs- sigen Rechten gerügt werden kann (vgl. Art. 116 BGG). Entsprechend dem Bundesverfahrensrecht umfasst auch der Begriff der Subventionen gemäss § 55 Abs. 2 lit. a VRPG geldwerte Vorteile wie Finanzhilfen und Abgeltungen, auf welche kein Rechtsanspruch besteht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 83 N 196 ff.). Ein Anspruch auf eine Subvention ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn das einschlägige Recht die Bedingungen umschreibt, unter welchen ein Beitrag zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der rechtsanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (Urteile des Bundesgerichts 2C_403/2021 vom 20. September 2021, Erw. 1.3; 2C_69/2020 vom 22. Oktober 2020, Erw. 2.5.1; 2C_735/2014 vom 7. August 2015, Erw. 1.2.2; vgl. BGE 145 I 121, Erw. 1.2). Gemäss § 1 Abs. 2 SonderV 20-2 besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäss dieser Verordnung. Die Ausrich- tung von Leistungen erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Mittel und in der Reihenfolge der eingegangenen Gesuche. Damit fallen insbesondere die Härtefallmassnahmen für Umsatzrückgänge in den Monaten Juli bis Dezember 2021 für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 5 Millio- nen Franken (§ 7j SonderV 20-2) unter den Subventionsbegriff des VRPG. Folglich kann die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. II. 1. Die Rechtsgrundlagen im Bereich der Härtefallmassnahmen wurden wäh- rend der Pandemie laufend angepasst. Es ist daher vorab festzuhalten, -5- dass für die Beurteilung des vorliegenden Falls die Rechtslage im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids, d.h. am 7. April 2022, massgebend ist. Heranzuziehen sind somit die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. No- vember 2020 (Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20; SR 951.262) in der Fassung vom 1. April 2022 sowie die SonderV 20-2 in der Fassung vom 18. Februar 2022. 2. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Dauer des Verwaltungsbeschwerde- verfahrens (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 4). Da sie selber keine Ansprüche aus der angeblich überlangen Verfahrensdauer ableitet, ist nicht weiter darauf einzugehen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Rechtsanwendung bei der Bestimmung des Umsatzrückgangs im 2. Halbjahr 2021 (§ 7j SonderV 20-2). Die Vorinstanz habe zwar richtig erwogen, dass bei Unternehmen wie der Beschwerdeführerin, welche erst im Laufe der Covid-19-Pandemie entstanden seien, dazu nicht auf den tatsächlichen Umsatz des Jahres 2020 oder noch früherer Jahre abgestellt werden könne. Zuzustimmen sei der Vorinstanz auch, dass die dreifache AHV-Lohnsumme eine taugliche Methode darstelle, um eine fiktive Umsatzbasis für das Jahr 2020 zu ermitteln. Indessen lasse sich die vorliegend erfolgte Hochrechnung der AHV-Lohnsumme auf das ganze Jahr nicht aufrechterhalten. Die Vorinstanz habe die AHV-Lohnsumme der Beschwerdeführerin von Fr. 42'584.00 im Zeitraum vom 31. August 2020 (Publikation der Gründung im Handelsamtsblatt) bis zum 31. Dezember 2020 auf ein Jahr hochge- rechnet und anschliessend verdreifacht (Fr. 42'584.00 / 123 x 365 x 3 = Fr. 379'101.00). Anstellungen seien bei der Beschwerdeführerin indessen erst ab 1. Oktober 2020 erfolgt, weshalb die AHV-Lohnsumme von Fr. 42'584.00 in Wirklichkeit den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. De- zember 2020 betreffe. Korrekterweise entfalle die betreffende Lohnsumme auf 92 Tage und ergebe sich hochgerechnet auf ein Jahr ein Betrag von Fr. 506'842.00 (= 42'584.00 / 92 x 365 x 3). Werde dessen Hälfte (Fr. 253'421.00) mit dem im 2. Halbjahr 2021 erzielten Umsatz von Fr. 197'411.00 verglichen, ergebe sich ein Umsatzrückgang von Fr. 56'010.00. Dieser Umsatzrückgang sei gemäss § 7j Abs. 2 SonderV 20-2 zu 90 % zu berücksichtigen und mit dem branchenüblichen Anteil an den Fixkosten von 33.9 % zu multiplizieren. Daraus ergebe sich ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Härtefallgelder von Fr. 17'089.00 (= Fr. 56'010.00 x 0,9 x 0,339). Nicht relevant sei, dass das AWA den mass- geblichen Umsatzrückgang bereits in der rechtskräftigen ersten Verfügung vom 2. September 2021 gleich wie in der vorliegend umstrittenen Verfü- gung vom 7. April 2022 bestimmt habe. Daraus dürfe nicht geschlossen -6- werden, die Beschwerdeführerin habe die betreffende Berechnung der Um- satzbasis akzeptiert. Für die Umsatzberechnung sei zwingend auf den Zeit- punkt der Geschäftsaufnahme (verstanden als Beginn der Arbeitsverhält- nisse) und nicht auf die formelle Gründung abzustellen. Gerade Unterneh- men, die in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zusätzliche Arbeitsplätze ge- schaffen hätten, seien auf Härtefallhilfen angewiesen. 3.2. Die Vorinstanz verneinte bei der Beschwerdeführerin einen massgebenden Umsatzrückgang im 2. Halbjahr 2021. Aufgrund der eigenen Angabe der Beschwerdeführerin, ihre Gründung sei am 31. August 2020 erfolgt, sei die Umsatzbasis 2020 nicht anhand der Umsatzzahlen im Jahr 2020, sondern ausgehend vom Dreifachen der AHV-Lohnsumme berechnet worden (mit Verweis auf das Merkblatt "Härtefallmassnahmen des Kantons Aargau zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie" vom 6. April 2021, Ziff. 2.5). Konkret sei die dreifache AHV-Lohnsumme vom 31. August 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf ein ganzes Jahr hochgerechnet worden, was für das Jahr 2020 eine Umsatzbasis von Fr. 379'101.00 ergeben habe. Die betreffende Berechnung sei bei allen Unternehmen, die nach dem 1. März 2020 gegründet worden seien, angewendet worden. Die Rechts- gleichheit gebiete daher, nach dieser Methode vorzugehen. Es bestehe kein Anlass, im aktuellen Verfahren von einer anderen Umsatzbasis für das Jahr 2020 auszugehen als in der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Sep- tember 2021. Die im Verfahren Nr. 301972 anhand der AHV-Lohnsumme hochgerechnete Umsatzbasis für das 2. Halbjahr 2020 (Fr. 189'550.00) liege unter dem im Gesuch Nr. 401327 für das 2. Halbjahr 2021 angegebe- nen Umsatz (Fr. 197'411.00). Die Beschwerdeführerin habe im Vergleich zum Vorjahr keinen Umsatzrückgang, sondern eine Umsatzsteigerung von Fr. 7'861.00 erzielt. Das Erfordernis eines Umsatzrückgangs in den Mona- ten Juli bis Dezember 2021, das § 7j Abs. 1 SonderV 20-2 für die betref- fenden Härtefallmassnahmen voraussetze, sei somit nicht erfüllt. 3.3. Gemäss Ziff. 3.4 des Merkblatts für Unternehmen "Härtefallmassnahmen des Kantons Aargau; Abfederung der pandemiebedingten Umsatzrückgän- ge im 2. Halbjahr 2021" vom 18. Januar 2022 (abrufbar unter: https:// www.ag.ch/de/themen/coronavirus/wirtschaft-und-gewerbe/unternehmen/ wirtschaftsmassnahmen, zuletzt besucht am 10. November 2023) wird die Umsatzbasis zur Ermittlung des Umsatzrückgangs dem letzten bewilligten Antrag entnommen. Dieser Grundsatz dient – wie das Merkblatt generell – den betroffenen Unternehmen als Hilfe bei der Gesuchstellung (vgl. Ziff. 1 des Merkblatts vom 18. Januar 2022). Insofern war er nicht verbindlich und hatte nicht etwa zur Folge, dass die Vorinstanz an die in der ersten Verfü- gung des AWA vom 2. September 2021 (Verfahren Nr. 301972) ermittelte Umsatzbasis gebunden gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des Re- -7- gierungsrats (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3c) hat die Beschwerde- führerin die Bestimmung der Umsatzbasis für das Jahr 2020 auch nicht akzeptiert, indem sie die erste Verfügung des AWA vom 2. September 2021 nicht angefochten hat. Die darin anhand der AHV-Lohnsumme ermit- telte Umsatzbasis ist lediglich Teil der Entscheidbegründung. Insofern liegt keine verbindliche Anordnung vor. Lediglich das Dispositiv der Verfügung vom 2. September 2021, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin gut- geheissen und eine Härtefallhilfe im Umfang von Fr. 43'398.00 zugespro- chen wurde, ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Vorakten 31 f.; MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 10). Ein widersprüchliches Verhalten liegt somit nicht vor, wenn die Beschwerdeführerin die Ermittlung der Um- satzbasis 2020 durch das AWA erst im Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vom 7. April 2022 (Verfahren Nr. 401327) in Frage stellte. 3.4. Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Vorinstanz Willkür vorzuwerfen ist (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, Rz. 503 ff. und 510 ff.). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkür- lich ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019, Erw. 1.5; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.150 vom 26. Sep- tember 2022, Erw. II/4.3; PATRICIA EGLI, in: Die schweizerische Bundesver- fassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 9 N. 8 f.). 3.5. Die Härtefallunterstützung des Bundes an die Kantone setzt voraus, dass Unternehmen, die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten, aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen; als Beispiele nennt der Gesetzgeber unter anderem Gastronomie- und Hotelbetriebe (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 [Covid-19- Gesetz; SR 818.102; Fassung bis 31. Dezember 2022]). Im Gesetzge- bungsverfahren wurde zum Ausdruck gebracht, dass sich ein Härtefall nach den Kriterien der Umsatzeinbusse und des Insolvenzrisikos bemes- sen soll; der Gesetzgeber war sich bewusst, dass bei Jungunternehmen ein durchschnittlicher Jahresumsatz nur anhand der Zeitspanne seit der -8- Gründung bemessen werden kann (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesver- sammlung [AB] 2020 N. 1637 f.). Gemäss Art. 1 Covid-19-Härtefallverordnung (Fassung bis 31. Dezember 2021) beteiligte sich der Bund gestützt auf Art. 12 Covid-19-Gesetz (Fas- sung bis 31. Dezember 2022) an den Kosten und Verlusten, die einem Kan- ton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen. Als Vo- raussetzung hierfür galt gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a und b Covid-19-Härte- fallverordnung (Fassung bis 31. Dezember 2021), dass das Unternehmen gegenüber dem Kanton belegte, dass es vor dem 1. Oktober 2020 in das Handelsregister eingetragen worden ist oder, bei fehlendem Handelsregis- tereintrag, vor dem 1. Oktober 2020 gegründet wurde (lit. a); und es im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens 50'000 Franken erzielt hat (lit. b). Als durchschnittlicher Jahresumsatz ge- mäss lit. b galt für ein Unternehmen, das zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurde, der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate (Art. 3 Abs. 2 lit. b Covid-19-Härtefallverordnung [Fassung bis 31. Dezember 2021]). Diese Bestimmung war im Zeitpunkt des erstin- stanzlichen Entscheids vom 7. April 2022 zwar nicht mehr in Kraft. Sie zeigt aber, dass der Bundesrat für Unternehmen, die wie die Beschwerdeführerin vor dem 1. Oktober 2020 gegründet wurden, bezüglich des Mindestumsat- zes auf den durchschnittlichen Umsatz zwischen Gründung und Jahres- ende, hochgerechnet auf ein Jahr, abstellte (vgl. Erläuterungen der Eidge- nössischen Finanzverwaltung [EFV] zur Covid-19-Härtefallverordnung vom 17. Dezember 2021 [im Folgenden: Erläuterungen EFV], S. 6, abrufbar un- ter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/69680.pdf, zuletzt besucht am 13. November 2023). Die betreffende Vorgabe des Bundes wurde in Ziff. 2.5 des Merkblatts für Unternehmen "Härtefallmassnahmen des Kantons Aargau zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie" vom 6. April 2021 (abrufbar un- ter der angegebenen Homepage, zuletzt besucht am 10. November 2023) übernommen. Dies entspricht der in § 1 Abs. 1 lit. g SonderV 20-2 festge- haltenen engen Anlehnung der kantonalen Regelung an die Härtefallmass- nahmen gemäss Covid-19-Härtefallverordnung. Es kann daher festgehal- ten werden, dass es den Absichten der Verordnungsgeber auf Stufe Bund sowie auf Stufe Kanton entspricht, in Fällen wie demjenigen der Beschwer- deführerin zur Ermittlung der Umsatzbasis 2020 auf den Zeitraum zwischen der Gründung und dem 31. Dezember 2020 abzustellen. Der Regelung in Art. 3 Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung (Fassung bis 31. Dezember 2021) lag die Überlegung zugrunde, dass ausschliesslich Unternehmen geholfen werden sollte, die vor der zweiten Welle der Covid-19-Epidemie im Oktober 2020 bereits existiert haben (vgl. Erläute- rungen EFV, S. 5). Naheliegenderweise hätte dabei auf die Aufnahme der -9- Geschäftstätigkeit abgestellt werden müssen. Es dürfte aber mitunter schwierig sein, diesbezüglich den exakten Zeitpunkt zu ermitteln. Alternativ wurde daher der Handelsregistereintrag bzw. die Gründung als massge- bend erklärt. Die dargestellte Berechnung der Umsatzbasis gewährleistet zusätzlich, dass bloss Unternehmen unterstützt werden, die vor dem 1. Ok- tober 2020 nicht nur formell Bestand hatten, sondern zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Geschäftstätigkeit entwickelt hatten oder sie zeitnah entwickelten. Bestünde die Regelung nicht bzw. würde (bei einer Gründung zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020) stets der Um- satz ab der (mitunter schwer zu bestimmenden) Aufnahme der Geschäfts- tätigkeit bis Ende 2020 auf ein Jahr hochgerechnet, würden auch Betriebe unterstützt, die allenfalls erst deutlich nach dem 1. Oktober 2020 die Ge- schäftstätigkeit aufnahmen. Dies entsprach – wie gesehen – nicht den In- tentionen des Bundesverordnungsgebers. Aus den genannten Gründen lässt sich die Art und Weise, wie die massgebende Umsatzbasis berechnet wird, grundsätzlich nicht beanstanden und erweist sich insbesondere nicht als willkürlich. Nicht zu beurteilen ist vorliegend der Fall, wo der Handels- registereintrag bzw. die Gründung einerseits sowie die Aufnahme der Ge- schäftstätigkeit andererseits zeitlich weit auseinanderliegen (vgl. hinten Erw. 3.6 und 3.7). 3.6. Es ist unbestritten, dass die dreifache AHV-Lohnsumme, berechnet auf ein Jahr, eine taugliche Methode darstellt, um eine fiktive Umsatzbasis der Be- schwerdeführerin für das Jahr 2020 zu ermitteln. Ebenso ist unbestritten, dass sich die AHV-Lohnsumme der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 auf Fr. 42'584.00 belief. Gemäss der dargestellten Regelung ist diese Lohn- summe für den Zeitraum vom 31. August 2020 (Publikation der Gründung im Handelsamtsblatt) bis Ende 2020 relevant. Somit ergibt sich – hochge- rechnet auf ein Jahr und anschliessend verdreifacht – eine massgebliche Umsatzbasis von Fr. 379'101.00 (Fr. 42'584.00 / 123 x 365). Entsprechend den obigen Ausführungen (vgl. vorne Erw. 3.5) ist die Regelung, den mass- gebenden Zeitraum ab dem Handelsregistereintrag zu berechnen, im Grundsatz zumindest nicht willkürlich. Dies gilt ohne Weiteres auch für die Anwendung im konkreten Fall der Beschwerdeführerin, zumal der Zeitraum zwischen der Gründung und der Aufnahme der Geschäftstätigkeit nicht un- üblich lange war. 3.7. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 13). Danach ist es nicht gerechtfertigt, für die Umsatzberechnung auf den Zeitpunkt der formellen Gründung abzustellen, wenn sich genau bestimmen lässt, wann die Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, und es objektive Gründe dafür gibt, dass die Geschäftstätigkeit erst längere Zeit nach der formellen Grün- - 10 - dung aufgenommen wurde. Massgebend sei dann vielmehr der ab der Ge- schäftsaufnahme erzielte Umsatz, berechnet auf zwölf Monate (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.00285 vom 22. Dezem- ber 2022 und VB.2022.00134 vom 1. September 2022). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bei seinen Entscheiden über Covid-19-Härtefallmassnahmen – im Gegensatz zum aargauischen Verwaltungsgericht – über eine umfassendere Kognition verfügte und nicht auf die Prüfung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt war (vgl. vorne Erw. I/3). Insofern bestehen im vorlie- genden Verfahren höhere Anforderungen, um einen angefochtenen Ent- scheid aufheben oder abändern zu können. Ein weiterer wesentlicher Un- terschied liegt darin, dass das Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2022.00285 vom 22. Dezember 2022 ein Restaurant betraf, bei dem die Geschäftstätigkeit knapp sechs Monate nach der Gründung der Gesell- schaft aufgenommen wurde (vgl. Erw. 5.5). Insofern ist die Ausgangslage nur bedingt mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, in dem die Gründung der Gesellschaft am 26. August 2020 und die Publikation im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt am 31. August 2020 erfolgten, die Anstellungsver- hältnisse per 1. Oktober 2020 zu laufen begannen und das Restaurant am 10. Oktober 2020 eröffnet wurde (vgl. vorne lit. A/1). Gründungsakt und Ge- schäftsaufnahme liegen hier zeitlich deutlich näher beieinander, so dass der betreffenden Unterscheidung weniger Gewicht zukommt. Kaum ver- gleichbar mit dem vorliegenden Fall ist das Urteil des Zürcher Verwaltungs- gerichts VB.2022.00134 vom 1. September 2022. Es betraf Härtefallhilfen für eine Gesellschaft, deren erstes Hotel am 1. Mai 2019 den Betrieb auf- nahm. Da sich das Hotelgebäude zuvor noch im Bau befunden hatte und die Betreiberin bereits mehrere Jahre vorher gegründet worden war, erwies sich der in den Jahren 2018 und 2019 erzielte Umsatz als nicht repräsen- tativ für die Folgejahre (vgl. Erw. 6.2.4). 3.8. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich der angefochtene Entscheid nicht als willkürlich erweist. Die Vorinstanzen durften mithin den im 2. Halb- jahr 2021 erzielten Umsatz, den die Beschwerdeführerin selber mit gesamt- haft Fr. 197'411.00 angegeben hatte (Vorakten 26), der hochgerechneten Umsatzbasis für das 2. Halbjahr 2020 von Fr. 189'550.00 (Fr. 379'101.00 / 2) gegenüberstellen und daraus den Schluss ziehen, dass die Beschwer- deführerin keinen Umsatzrückgang, sondern eine Umsatzsteigerung er- reicht hatte. Entsprechend fehlten die Voraussetzungen für die Ausrichtung von weiteren Härtefallhilfen. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. - 11 - III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Eine Parteischädigung ist nicht geschuldet (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 145.00, gesamthaft Fr. 1'345.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Regierungsrat Mitteilung an: das DVI, Generalsekretariat - 12 - Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbe- schwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 17. Januar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier