2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 819.00, gesamthaft Fr. 8'819.00, sind zu je ½ bzw. mit Fr. 4'409.50 von den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftbarkeit auf den gesamten Betrag, und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreterin) die Beschwerdegegnerin (Vertreter) den Regierungsrat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) das Bundesamt für Energie (BFE) das Bundesamt für Kultur (BAK)