2. Eine Parteientschädigung ist nach der Verrechnung der Parteikostenanteile nicht geschuldet (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG; AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 247, Erw. 3.1; 2009, S. 278, Erw. III). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss vom 14. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Prüfung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.