Die übrigen Verfahrenskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Kostenauflage zu Lasten der Vorinstanz entfällt, da ihr keine schwerwiegenden Verfahrensfehler oder Willkür vorgeworfen werden können. 1.2. Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) auf Fr. 8'000.00 festgelegt (gros- - 40 - ser Aufwand und hohe Komplexität). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.