Die Beschwerdeführenden obsiegen (teilweise) hinsichtlich ihres Antrags, die Sache sei zur erneuten Prüfung und Einholung weiterer (namentlich genannter) Abklärungen an die Vorinstanz zurückweisen. Hingegen unterliegen sie bezüglich ihres Feststellungsantrags und ihres Antrags auf Aufhebung des Regierungsratsbeschluss und Verzicht der Genehmigung und Änderung der Konzession. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin als zur Hälfte obsiegend zu betrachten. Entsprechend hat sie die Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die übrigen Verfahrenskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.