Zur Prüfung, ob das Interesse an der Realisierung des Projekts Optimierung überwiegt, hat eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden. Nachdem im vorinstanzlichen Verfahren ein umfassende Interessenabwägung unterblieben ist, ist der angefochtene Regierungsratsbeschluss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 3). Ausserdem wurde das Gebot der ganzheitlichen Betrachtung mit Blick auf das im UVB Projekt Optimierung nur teilweise berücksichtigte Unterwerk verletzt. Insofern wird die Beschwerdegegnerin den UVB zu ergänzen haben (Erw. 4). Auf weitere Beweisabnahmen ist bei diesem Ergebnis zu verzichten.