Das Projekt Optimierung, das den vollständigen Rückbau des Kraftwerks und des Mitteldamms vorsieht, bildet eine schwerwiegende Beeinträchtigung des inventarisierten Objekts. Nachdem die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau von nationalem Interesse sind und dem vorliegenden Projekt ebenfalls ein solches Interesse zukommt, darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG in Erwägung gezogen werden. Zur Prüfung, ob das Interesse an der Realisierung des Projekts Optimierung überwiegt, hat eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden.