4.5.3. Die beiden Teilprojekte Kraftwerk Q._____ und Unterwerk sind somit Bestandteil eines Gesamtprojekts. Sie hängen räumlich, zeitlich und funktional so eng zusammen, dass die umweltrelevanten Aspekte und insbesondere die Emissionsbegrenzung in Anwendung von Art. 8 USG zwingend gesamthaft beurteilt werden müssen. Indem das Unterwerk nur teilweise in die UVP Projekt Optimierung bzw. den diesbezüglichen UVB einbezogen wurde, ist Art. 8 USG verletzt. Die Beschwerdegegnerin wird den UVB Projekt Optimierung diesbezüglich zu ergänzen haben; der vervollständigte Bericht bildet die Grundlage für die anschliessende UVP. - 39 -