Die Beschwerdeführenden halten unter Verweis auf BGE 146 II 36, Erw. 4.6, sodann zu Recht fest, dass die unterschiedliche Zuständigkeit von Bund (neues Unterwerk) und von Kanton und Gemeinde (Konzessionsanpassung und Projektgenehmigung) einer übergreifenden UVP nicht entgegensteht. Dies gilt auch insofern, als das Unterwerk gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin für sich nicht der UVP untersteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2006 vom 19. April 2007, Erw. 2.2.1). Schliesslich vermag die Beschwerdegegnerin auch aus dem Umstand, dass das Unterwerk von der J._____ AG und das Kraftwerk von ihr erstellt werden soll, vorliegend nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.