Im Übrigen handelt es sich beim Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise gemäss Art. 8 USG um einen allgemeinen Grundsatz für die Rechtsanwendung (HERIBERT RAUSCH/HELEN KELLER, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2001, N. 7 zu Art. 8 USG), der durch die Definition des Ausgangszustands gemäss Art. 10b Abs. 2 lit. a USG in Art. 58a Abs. 5 WRG nicht ausgehebelt wird. Auch wenn der Ausgangszustand bei Konzessionserneuerungen neu dem Zustand im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entspricht, sind die Einwirkungen von Anlagen, die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen, gesamthaft zu beurteilen.