Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Projekt Optimierung nicht als weiterer Ausbauschritt auf die vollständige Realisierung des Projekts 2013 folgen soll. Vielmehr soll das Projekt Optimierung teilweise an dessen Stelle treten. Es verhält sich mithin nicht so, dass der Ausgangszustand des vollständig realisierten Projekts 2013 jemals vorliegen wird (vgl. BAFU, UVP-Handbuch, Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung [Art. 10b Abs. 2 USG und Art. 10 Abs. 1 UVPV], Modul 5, S. 21).