USG für die Festlegung von Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach dem NHG der Zustand im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Das bedeutet, dass stets der Zustand zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Konzessionserneuerung als Ausgangszustand im Sinne von Art. 10b Abs. 2 lit. a USG zu betrachten ist (BBl 2019 5592). Damit ist der tatsächliche Ist-Zustand und nicht ein in rechtlicher Hinsicht zwar zulässiger und bewilligter, aber effektiv nicht vorliegender Zustand gemeint. Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Projekt Optimierung nicht als weiterer Ausbauschritt auf die vollständige Realisierung des Projekts 2013 folgen soll.