2.2.1, in: URP 2007-5, S. 485 mit Hinweisen). Die UVP für konkret vorgesehene Bauprojekte muss sich also nicht in jedem Fall auf noch rein hypothetische zukünftige Ausbauschritte erstrecken, die Aufteilung eines Ausbauvorhabens in verschiedene Teilschritte und Bewilligungsverfahren darf aber nicht zum Resultat führen, dass die Gesamtauswirkungen des Ausbaus ungeprüft bleiben (BGE 124 II 293, Erw. 26b; Urteil des Bundesgerichts 1C_467/2018 vom 3. Mai 2019, Erw. 4.3).