Ein einzelnes Vorhaben darf jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann isoliert beurteilt werden, wenn dessen alleinige Verwirklichung zweckmässig erscheint und gleichzeitig die Ausführung weiterer damit zusammenhängender Projekte ungewiss ist. In diesem Fall sind bei der späteren Beurteilung weiterer Vorhaben die Umweltauswirkungen der bereits realisierten Anlage einzubeziehen (BGE 118 lb 76, Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2006 vom 19. April 2007, Erw. 2.2.1, in: URP 2007-5, S. 485 mit Hinweisen).