4.2.3. Für die Frage des Umfangs einer UVP, d.h. des Einbezugs einer Anlage in die UVP einer auch für sich alleine UVP-pflichtigen Anlage, ist ein funktionaler Zusammenhang dann zu bejahen, wenn sich einzelne Projekte derart ergänzen oder ergänzen können, dass sie als betriebliche Einheit zu betrachten sind (BGE 142 II 20, Erw. 3.2). Gehören die Einzelanlagen demselben Eigentümer oder Betreiber oder besteht eine gemeinsame Organisation oder Planung, so kann ein funktionaler Zusammenhang eher angenommen werden (BGE 142 II 20, Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_99/2023 vom 4. Juni 2024, Erw. 2.1 mit Hinweis).