zusammen eine Gesamtanlage in diesem Sinne bilden (BGE 146 II 36, Erw. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_664/2018 vom 14. November 2019, Erw. 3.1). Entsprechend ist in Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011) vorgesehen, dass der UVB die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten muss.