Beim Unterwerk handle es sich sodann um ein komplett losgelöstes Projekt, das in keiner Hinsicht auf das streitgegenständliche Projekt angewiesen sei. Es diene der Stromverteilung und nicht der Stromerzeugung und werde von der J._____ AG gebaut und nicht von ihr. Das Unterwerk werde in einem Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) bewilligt, das Kraftwerk in den kantonalen Verfahren der beiden involvierten Kantone. Das Unterwerk sei überdies nicht UVP-pflichtig.