WRG sei auf das vorliegende Verfahren aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar. Eine Verletzung des Ganzheitlichkeitsprinzip sei sodann auch insofern gegeben, als das geplante neue Unterwerk des Kraftwerks Q._____ nicht in rechtsgenüglicher Weise vom UVB erfasst sei. Es fehle eine Auseinandersetzung in Bezug auf die Altlasten, den Grundwasserschutz, den Lärmschutz und das Brandrisiko.