4.1.2. Die Beschwerdeführenden beanstanden, der UVB beziehe sich explizit nur auf das Projekt Optimierung, mithin die Änderungen gegenüber dem Projekt 2013. Eine umfassende Beurteilung dränge sich insbesondere hinsichtlich der geplanten Entfernung des Mitteldamms auf. Zudem sei seit der Beurteilung des Projekts 2013 eine neue Bewertungsmethode für Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume eingeführt worden. Diese sei lediglich in Bezug auf das Projekt Optimierung angewendet worden, sei aber auf das Projekt 2013 auszudehnen. Der von der Vorinstanz angeführte Art. 58a Abs. 5 - 32 -