Mit Blick auf das Unterwerk führte die Vorinstanz aus, das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a RPG finde grundsätzlich nur bei Vorhaben im Bereich der kantonalen Bewilligungshoheit Anwendung. Für Bauten und Anlagen, die – wie das Unterwerk – der Bewilligungskompetenz des Bundes unterlägen, bestünden in allen Bereichen besondere Koordinationsvorschriften. Die Notwendigkeit einer Gesamtbeurteilung der Immissionen gemäss Art. 8 USG sei beim "Immissions-Produkt" der nichtionisierenden Strahlung (NIS) zu orten, da solche Strahlung sowohl am Ort der Stromerzeugung (Kraftwerk) wie auch bei den Anlagen zur Stromverteilung (Unterwerk) anfalle. Darauf gehe der UVB allerdings ein.