Weiter erwog die Vorinstanz, mit dem am 1. Juli 2020 in Kraft getretenen Abs. 5 von Art. 58a WRG sei der massgebende Referenzzustand jener gemäss rechtskräftig genehmigten Projekt 2013. Dies bedeute, dass die neuen (zusätzlichen) Massnahmen die zusätzlichen Eingriffe wie auch gegebenenfalls entfallende alte Massnahmen voll ausgleichen müssten. Auch in diesem Zusammenhang sei mithin eine partielle Betrachtung angezeigt.