4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz hielt fest, das Projekt 2013 sei rechtskräftig genehmigt. Die geplanten Änderungen und Ergänzungen im Rahmen des Projekts Optimierung könnten daher nicht als "vorbelastet" erachtet werden. Vielmehr seien sie isoliert zu beurteilen. Zwar müssten die vorliegend zur Diskussion stehenden Optimierungsmassnahmen auch vor dem Hintergrund der rechtskräftig genehmigten Sinn ergeben, soweit an diesen festgehalten werde. Indessen seien die letzteren selbst nicht erneut zu hinterfragen. Die anzustellende Gesamtbetrachtung sei insofern eine beschränkte.