historische Bauwerk und das Ortsbild durch die Beseitigung der relevanten baulichen Werte aufgrund des bewilligten Projekts 2013 irreversibel seien und deshalb nicht durch denkmalpflegerische Massnahmen zur grösstmöglichen Schonung gemäss Art. 6 NHG gemildert werden könnten. Diese ein- - 31 - geschränkte Begutachtung genügt im Hinblick auf die erforderliche Gesamtbetrachtung nach Art. 10 Abs. 3 VISOS offensichtlich nicht. 4. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des umweltrechtlichen Ganzheitlichkeitsprinzips gemäss Art. 8 USG.