Des Weiteren wird sich der Regierungsrat auch mit dem Gebot der ungeschmälerten Erhaltung bzw. der grösstmöglichen Schonung gemäss Art. 6 Abs. 1 NHG auseinanderzusetzen haben. In diesem Zusammenhang wird insbesondere die Frage zu klären sein, ob ein neues Gutachten der ENHK und der EKD einzuholen ist oder ob die ENHK und die EKD aufzufordern sind, das Gutachten vom 22. September 2020 zu ergänzen: Die Kommissionen sind in ihrem Gutachten vom rechtskräftig bewilligten Projekt 2013 ausgegangen und haben ihre Begutachtung auf die Änderungen beschränkt, die durch das Projekt Optimierung erfolgen sollen. Entsprechend hielten sie abschliessend fest, dass die negativen Auswirkungen auf das