VISOS eine Gesamtbetrachtung vornehmen und von einem schweren Eingriff in das inventarisierte Objekt ausgehen müssen. Wie sich auch nachfolgend noch zeigen wird, darf das rechtskräftig bewilligte Projekt 2013 nicht als Ausgangszustand betrachtet und das Projekt Optimierung isoliert beurteilt werden (vgl. vorne Erw. 3.3). Zudem wird im Rahmen der Interessenabwägung eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdegegnerin angeblich geprüften Optionen erfolgen müssen; ebenso wird sich der Regierungsrat zu den von den Beschwerdeführenden angesprochenen Varianten zu äussern haben.