Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung wird der Regierungsrat neben der Kraftwerksanlage auch den Mitteldamm und die beiden voneinander getrennten Ausleitkanäle als vom ISOS-Eintrag erfasst zu berücksichtigen haben (vgl. vorne Erw. 2). Dies hat zur Folge, dass auch dem Mitteldamm und den beiden Ausleitkanälen der verstärkte Schutz gemäss Art. 6 NHG (und nicht der einfache Schutz gemäss Art. 3 NHG) zukommt. Darüber hinaus wird der Regierungsrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 VISOS eine Gesamtbetrachtung vornehmen und von einem schweren Eingriff in das inventarisierte Objekt ausgehen müssen.