umfassende Interessenabwägung im dargelegten Sinn vorzunehmen, was mit Blick auf die Anträge der Beschwerdeführenden namentlich auch hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Projekts sowie möglicher Alternativen zum Abbruch des Kraftwerkgebäudes sowie zur vollständigen Entfernung des Mitteldamms gilt (wobei es selbstredend nicht genügen kann, lediglich anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin alle reellen Optionen adäquat geprüft habe; vgl. angefochtener Beschluss, S. 34). Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen zur Durchführung einer umfassenden Interessenabwägung im dargelegten Sinn.